Erläuterung · 13. September 2026
B-Vitamine, Zink und Ginkgo ohne Mengen: was man über Mellow Zen schreiben darf — und was nicht
Drei Zutatennamen, keine einzige Zahl — mehr geben die Angebotsregeln von Mellow Zen nicht her. Für den Telefonverkauf ist das typisch. Für eine Verkaufsseite heißt es: Jeder Satz muss ohne das Etikett in der Hand haltbar sein.
Lebensmittel, nicht Arzneimittel
§ 1 NemV und die Richtlinie 2002/46/EG definieren Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die die allgemeine Ernährung ergänzen und ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellen. Daraus folgt: Krankheitsbezogene Werbung ist verboten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LMIV), das Inverkehrbringen ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen (§ 5 NemV), und Wirkungssätze unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel wie ein Arzneimittel bewirbt, gerät zudem in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
„Quelle von …" — die Bedingung hinter jeder Angabe
Die gesundheitsbezogenen Angaben für Vitamine und Mineralstoffe in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 setzen voraus, dass das Produkt die Bedingungen der nährwertbezogenen Angabe „Quelle von [Vitamin/Mineralstoff]" nach dem Anhang der Verordnung 1924/2006 erfüllt: eine „signifikante Menge" nach Anhang XIII der LMIV — in der Regel 15 % des Referenzwerts je 100 g oder 100 ml, bei Einzelportionspackungen je Portion. Der Referenzwert dient der Kennzeichnung, nicht der Verzehrempfehlung. Ohne Mengen ist die Bedingung nicht prüfbar — daher „unter Vorbehalt".
B-Vitamine: Angaben gibt es nur je Vitamin
Das Register führt für B-Vitamine unter anderem „trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei" (Thiamin, Riboflavin, Niacin, B6, B12, Biotin), „trägt zur normalen psychischen Funktion bei" (Thiamin, Niacin, B6, B12, Biotin, Folat), „trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei" (Riboflavin, Niacin, Pantothensäure, B6, B12, Folat) und „trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei" (Pantothensäure). Der Sammelbegriff „B-Vitamine" ohne Nennung der einzelnen Stoffe erlaubt keine Zuordnung — und ohne Zuordnung keine Angabe. Für Vitamin B6 nennt die EFSA seit 2023 eine tolerierbare Höchstmenge von 12 mg täglich; das BfR empfiehlt für Nahrungsergänzungsmittel deutlich niedrigere Höchstmengen.
Zink: „kognitive Funktion" ja, „Gedächtnis" nein
Für Zink stehen im Register unter anderem „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei", „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen" und „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei". Angaben zu „Gedächtnis", „Konzentration" oder „geistiger Klarheit" gibt es nicht. Referenzwert 10 mg; tolerierbare Höchstmenge nach EFSA 25 mg täglich für Erwachsene aus allen Quellen; BfR-Höchstmengenempfehlung für Nahrungsergänzungsmittel 6,5 mg täglich. „Support cognitive function" auf der Etikettenvorderseite ist ein Slogan des Herstellers und keine Registerangabe.
Ginkgo: Warteliste und das Urteil C-386/23
Für Ginkgoblatt-Extrakt wurden Angaben unter anderem zu kognitiver Funktion und Durchblutung beantragt; ihre Bewertung wurde 2010 zusammen mit anderen Pflanzenstoffen ausgesetzt („on hold"). Der Gerichtshof der EU hat am 30. April 2025 in der Rechtssache C-386/23 bestätigt, dass die Aufnahme in diese Liste für sich genommen keine Verwendung erlaubt; zulässig bleibt nur eine konkrete Verwendung, die unter die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung 1924/2006 fällt. Für eine Verkaufsseite bedeutet das: über Ginkgo nur, dass es enthalten ist.
Verboten — und auf mellowzen.eu nicht zu finden
- „gegen Stress", „beruhigend", „für ein besseres Gedächtnis", „geistige Klarheit", „mental clarity" — nicht zugelassene Angaben oder Verkaufsslogans;
- Andeutungen, das Produkt heile Stimmungs-, Schlaf- oder Gedächtnisstörungen oder beuge ihnen vor — § 11 LFGB, Art. 7 Abs. 3 LMIV, § 3 HWG;
- Mengen aus fremden Verkaufstexten („B6 und B12") — ohne Etikett ist das Raten;
- Berufung auf Ärzte, Institutionen und Medien — nach den Bedingungen des Vertriebsnetzes untersagt, § 11 Abs. 1 HWG bei krankheitsbezogener Werbung;
- erfundene Bewertungen — Anhang Nr. 23b und 23c zu § 3 Abs. 3 UWG (Umsetzung der Omnibus-Richtlinie) verbieten es, Bewertungen als Käuferbewertungen auszugeben, ohne ihre Herkunft zu prüfen; § 5b Abs. 3 UWG verlangt Angaben dazu, ob und wie geprüft wird.
Aufsicht in Deutschland
Zusammensetzung, Kennzeichnung und Anzeigen — Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder und das BVL; Höchstmengenempfehlungen vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Irreführende Werbung — Abmahnung und Unterlassungsklage nach § 8 UWG, unter anderem durch Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen. Ein wie ein Arzneimittel beworbenes Nahrungsergänzungsmittel kann als zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel eingestuft werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG).
Vier Prüfschritte für Werbung „für Nerven und Konzentration"
- Mengen und % NRV bei jedem Vitamin und Mineralstoff suchen. Keine Zahlen — keine Grundlage für die „Quelle"-Bedingung.
- Jeden Wirkungssatz im EU-Register nachschlagen: Gilt er für diese Zutat, und steht er dort wörtlich?
- „Pflanze X wirkt auf …" — eine „on hold"-Angabe, außerhalb der Ausnahme des Art. 28 Abs. 6 unzulässig.
- Bewertungen ohne Datum, Land und Kaufprüfung sagen nichts aus.
Informationstext, keine rechtliche und keine medizinische Beratung; ersetzt nicht das Lesen des Etiketts.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Art. 10, 13, 28 Abs. 5 und 6, Anhang — „Quelle von [Vitamin]") — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1924
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (B-Vitamine, Zink) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0432
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 7, Anhang XIII (Referenzmengen, „signifikante Menge") — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R1169
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0046
- Urteil des EuGH vom 30. April 2025, C-386/23 (Angaben zu Pflanzenstoffen „on hold") — curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-386/23
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Europäische Kommission) — ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register
- EFSA — tolerierbare Höchstmenge für Vitamin B6 (12 mg/Tag für Erwachsene), EFSA Journal 2023;21(5):7987 — www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7987
- EFSA — tolerierbare Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe (Zink 25 mg/Tag, Niacin) — www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/dietary-reference-values
- BfR — Höchstmengenvorschläge für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln (2021) — www.bfr.bund.de/
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung — NemV (§ 1, § 5) — www.gesetze-im-internet.de/nemv/
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch — LFGB (§ 11, § 12) — www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
- Bürgerliches Gesetzbuch — BGB (§ 312c, § 312d, § 312f, § 312g, §§ 355–357, §§ 434 ff.) — www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb — UWG (§ 5, § 5b Abs. 3, Anhang Nr. 23b und 23c) — www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Heilmittelwerbegesetz — HWG (§ 1, § 3, § 11) — www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — Nahrungsergänzungsmittel — www.bvl.bund.de/
- Verbraucherzentrale Bundesverband — www.vzbv.de/