Erläuterung · 13. September 2026
B-Vitamine, Zink und Ginkgo ohne Mengen: wie man über Mellow Zen schreibt, ohne das Gesetz zu brechen
Die Angebotsregeln von Mellow Zen nennen drei Zutaten und keine einzige Zahl. Im Telefonverkauf ist das üblich — und ein gutes Beispiel dafür, wo das endet, was man ohne Etikett in der Hand schreiben darf.
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Lebensmittel — das ändert alles
Die Richtlinie 2002/46/EG und das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) definieren Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die die normale Ernährung ergänzen und ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellen. Die Folgen: das Verbot krankheitsbezogener Angaben (§ 5 Abs. 2 LMSVG; Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 1169/2011), die Meldepflicht beim Gesundheitsministerium nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und das Regime der Angaben nach der Verordnung 1924/2006.
Die Bedingung, von der die Werbung schweigt: „Quelle"
Die gesundheitsbezogenen Angaben für Vitamine und Mineralstoffe aus der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 haben eine gemeinsame Bedingung: Das Produkt muss die Voraussetzungen der Angabe „Quelle von [Vitamin/Mineralstoff]" aus dem Anhang der Verordnung 1924/2006 erfüllen — also eine „signifikante Menge" im Sinne des Anhangs XIII der Verordnung 1169/2011 enthalten (grundsätzlich 15 % des Referenzwerts je 100 g oder 100 ml; bei Einzelportionspackungen je Portion). Der Referenzwert ist eine Kennzeichnungsgröße, keine Verzehrempfehlung. Ohne Mengen lässt sich die Bedingung nicht prüfen — deshalb schreiben wir „unter Vorbehalt".
B-Vitamine: acht Stoffe, Dutzende Angaben
Das Register enthält für B-Vitamine unter anderem: „trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei" (Thiamin, Riboflavin, Niacin, B6, B12, Biotin), „trägt zur normalen psychischen Funktion bei" (Thiamin, Niacin, B6, B12, Biotin, Folat), „trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei" (Riboflavin, Niacin, Pantothensäure, B6, B12, Folat), „trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei" (Pantothensäure). Jede Angabe betrifft ein bestimmtes Vitamin. Ein Sammelbegriff „B-Vitamine" ohne Nennung, welche, erlaubt keine Zuordnung.
Zink: „kognitive Funktion" ja, „Gedächtnis" nein
Für Zink enthält das Register unter anderem „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei", „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen", „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei". Es gibt keine Angaben zu „Gedächtnis", „Konzentration" oder „geistiger Klarheit". Der Referenzwert für Zink beträgt 10 mg; die tolerierbare Höchstmenge nach EFSA 25 mg täglich für Erwachsene aus allen Quellen. Der Aufdruck „Support cognitive function" auf der Etikettenvorderseite ist ein Herstellerslogan, keine Angabe aus dem Register.
Ginkgo: „on hold" und das Urteil C-386/23
Für Ginkgoblatt-Extrakt wurden Angaben unter anderem zu kognitiver Funktion und Durchblutung beantragt; ihre Bewertung wurde 2010 gemeinsam mit anderen Pflanzenstoffen ausgesetzt (Liste „on hold"). Der Gerichtshof der EU hat im Urteil vom 30. April 2025 in der Rechtssache C-386/23 bestätigt, dass die bloße Aufnahme in diese Liste nicht zur Verwendung berechtigt; zulässig ist nur eine konkrete Verwendung, die unter die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung 1924/2006 fällt. Für eine Verkaufsseite heißt das: über Ginkgo nur, dass es enthalten ist.
Was nicht erlaubt ist — und was auf mellowzen.eu nicht steht
- „gegen Stress", „beruhigt", „verbessert das Gedächtnis", „geistige Klarheit", „mental clarity" — nicht zugelassene Angaben oder Verkaufsslogans;
- die Andeutung, das Produkt heile Stimmungs-, Schlaf- oder Gedächtnisstörungen oder beuge ihnen vor — verboten nach § 5 Abs. 2 LMSVG und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 1169/2011;
- Mengen aus Beschreibungen im Netz („B6 und B12") — ohne Etikett ist das Raten;
- Berufung auf Ärzte, Institutionen und Medien — nach den Bedingungen des Vertriebsnetzes untersagt und mit einer redlichen Werbung unvereinbar;
- erfundene Bewertungen — Anhang Z 23b und 23c UWG (Umsetzung der Omnibus-Richtlinie) verbieten die Behauptung, Bewertungen stammten von Käufern, ohne Prüfung.
Aufsicht in Österreich
Zusammensetzung, Kennzeichnung und Meldungen — Lebensmittelaufsicht der Länder und AGES; Meldungen nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Irreführende Werbung — Klage nach § 2 UWG (u. a. durch VKI, Arbeiterkammer, Schutzverband). Ein wie ein Arzneimittel beworbenes Nahrungsergänzungsmittel kann als Arzneimittel ohne Zulassung eingestuft werden (Arzneimittelgesetz).
Wie man Werbung für ein Präparat „für Ruhe und Konzentration" liest
- Suchen Sie Mengen und % NRV bei jedem Vitamin und Mineralstoff. Keine Zahlen = keine Grundlage, die „Quelle"-Bedingung zu beurteilen.
- Prüfen Sie jeden Wirkungssatz im EU-Register: Betrifft er diese Zutat, und ist er wörtlich?
- „Pflanzen wirken auf …" — das sind „on hold"-Angaben, außerhalb der Ausnahme des Art. 28 Abs. 6 unzulässig.
- Bewertungen ohne Datum, Land und Kaufprüfung tragen keine Information.
Informationstext, keine rechtliche und keine medizinische Beratung; ersetzt nicht das Lesen des Etiketts.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Art. 10, 13, 28 Abs. 5 und 6, Anhang — „Quelle von [Vitamin]") — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1924
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (B-Vitamine, Zink) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0432
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 7, Anhang XIII (Referenzmengen, „signifikante Menge") — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R1169
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0046
- Urteil des EuGH vom 30. April 2025, C-386/23 (Angaben zu Pflanzenstoffen „on hold") — curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-386/23
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Europäische Kommission) — ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register
- EFSA — tolerierbare Höchstmenge für Vitamin B6 (12 mg/Tag für Erwachsene), EFSA Journal 2023;21(5):7987 — www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7987
- EFSA — tolerierbare Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe (Zink 25 mg/Tag, Niacin) — www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/dietary-reference-values
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz — LMSVG (§ 3 Z 4, § 5 Abs. 2) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004546
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 88/2004 — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003223
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz — FAGG (§ 4, § 7, § 9, § 11–15, § 18 Abs. 1 Z 5) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
- Verbrauchergewährleistungsgesetz — VGG — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011648
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb — UWG (§ 2, Anhang Z 23b und 23c) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002665
- AGES — Nahrungsergänzungsmittel — www.ages.at/
- Verein für Konsumenteninformation (VKI) — vki.at/